Nachtwache mit Hund

Rechtliche Information

Rechtliche Information bezüglich der in unseren Verteilerschränken vorhandenen Energiezählern.

Energiezähler (Stromzähler) die nicht geeicht und beglaubigt sind dürfen nicht zu Verrechnungszwecken eingesetzt werden. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche von den Ordnungsbehörden mit Bußgeld geahndet werden kann.

Unsere Energiezähler sind nicht geeicht, somit stellen abgelesene Werte lediglich annähernd den Verbrauch dar. Trotzdem lassen sich recht genaue und gerechte Schätzungen damit realisieren. Dem Verbraucher sollte aus diesem Grunde vom Veranstalter schriftlich mitgeteilt werden daß der Energieverbrauch auf seiner Veranstaltung geschätzt wird. Eine Abrechnung nach Zählerstand darf nicht erfolgen.